| 1. Geltungsbereich
(1) Diese Auftragsbedingungen gelten für Verträge zwischen
Übersetzern und ihren Auftraggebern (Kunden), soweit nicht
etwas anderes ausdrücklich vereinbart oder gesetzlich
unabdingbar vorgeschrieben ist. (2) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers
sind für den Übersetzer nur verbindlich, wenn er sie ausdrücklich
anerkannt hat. 2. Mitwirkungs- und Aufklärungspflicht des Auftraggebers (1) Der Auftraggeber hat den Übersetzer spätestens bei
Auftragsvergabe über besondere Ausführungsformen der Übersetzung
zu unterrichten (Übersetzung auf Datenträgern, Anzahl
der Ausfertigungen, äußere Form der Übersetzung etc.).
Der Verwendungszweck der Übersetzung ist anzugeben. Ist
die Übersetzung für den Druck bestimmt, hat der Auftraggeber
dem Übersetzer einen Abzug zur Korrektur zu übergeben. (2) Informationen und Unterlagen, die zur Erstellung
der Übersetzung notwendig sind, hat der Auftraggeber unaufgefordert
und bei Auftragsvergabe dem Übersetzer zur Verfügung zu
stellen (Glossare des Auftraggebers, Abbildungen, Zeichnungen,
Tabellen, Abkürzungen etc.). (3) Fehler, die sich aus der Nichteinhaltung dieser Obliegenheiten
ergeben, gehen zu Lasten des Auftraggebers. 3. Ausführung und Mängelbeseitigung (1) Die Übersetzung wird nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer
Berufsausübung ausgeführt. Fachausdrücke werden, sofern
keine Unterlagen oder besonderen Anweisungen durch den
Auftraggeber beigefügt worden sind, in die allgemein übliche,
lexikalisch vertretbare bzw. allgemein verständliche Version
übersetzt. (2) Mängel in der Übersetzung, die auf schlecht lesbare,
fehlerhafte oder unvollständige Textvorlagen oder auf
fehlerhafte oder falsche kundeneigene Terminologie zurückzuführen
sind, fallen nicht in den Verantwortungsbereich des Übersetzers. (3) Rügt der Auftraggeber einen in der Übersetzung objektiv
vorhandenen, nicht unerheblichen Mangel, hat der Auftraggeber
Anspruch auf Beseitigung der in der Übersetzung enthaltenen
Mängel durch den Übersetzer. Der Anspruch auf Mängelbeseitigung
muss vom Auftraggeber unter genauer Angabe des Mangels
dem Übersetzer gegenüber schriftlich und unverzüglich
geltend gemacht werden. Für die Nacharbeit ist dem Übersetzer
vom Auftraggeber eine angemessene Frist einzuräumen. (4) Der Anspruch auf Nachbesserung ist ausgeschlossen,
wenn die Mängelanzeige nicht innerhalb von 2 Wochen nach
Abgabe der Übersetzungsarbeiten eingegangen ist. (5) Im Falle des Fehlschlagens der Nachbesserung oder
einer Ersatzlieferung leben die gesetzlichen Gewährleistungsrechte
wieder auf, sofern nicht eine andere Vereinbarung getroffen
wurde. (6) Lieferfristen und -termine werden bei Auftragsvergabe
vereinbart und sind bindend. Der Übersetzer kommt jedoch
nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstandes
unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat. Beruht die
Nichteinhaltung eines Liefertermins auf höherer Gewalt,
so ist der Übersetzer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten
oder vom Auftraggeber eine angemessene Nachfrist zu verlangen.
Weitergehende Rechte, insbesondere Schadensersatzansprüche,
sind in diesen Fällen ausgeschlossen. Bei Änderung des
Auftragsgegenstandes sind Lieferfristen und Honorare neu
zu verhandeln. 4. Haftung (1) Der Übersetzer haftet bei grober Fahrlässigkeit und
Vorsatz in angemessener Höhe. Eine Haftung bei leichter
Fahrlässigkeit tritt nur bei Verletzung vertragswesentlicher
Pflichten ein. (2) Eine Haftung des Übersetzers für Beschädigung bzw.
Verlust der vom Auftraggeber übergebenen Materialien ist
ausgeschlossen. Der Auftraggeber hat für eine ausreichende
Sicherung seiner Daten zu sorgen. 5. Berufsgeheimnis Der Übersetzer verpflichtet sich, die vom Auftraggeber
im Zusammenhang mit dem Auftrag überlassenen Informationen
und Unterlagen vertraulich zu behandeln. 6. Vergütung und Grundlage der Berechnung (1) Der Umfang der Übersetzung wird anhand der Normzeilenzahl
der fertigen Übersetzung ermittelt. Als Normzeile gelten
50 Zeichen incl. Leerzeichen. Angefangene Zeilen unter
30 Anschlägen und Zeilen mit Überlänge werden auf Normzeilen
umgerechnet. (2) Die Vergütung ist innerhalb von 14 Tagen nach Abgabe
der Übersetzung fällig. (3) Der Übersetzer hat neben dem vereinbarten Honorar
Anspruch auf die Erstattung der tatsächlich angefallenen
Aufwendungen. Korrekturarbeiten werden nach Aufwand berechnet.
Der Übersetzer kann bei umfangreichen Übersetzungen einen
Vorschuß verlangen, der für die Durchführung der Übersetzung
objektiv notwendig ist. Er kann die Übergabe seiner Arbeit
von der vorherigen Zahlung seines vollen Honorars abhängig
machen. (4) Ist die Höhe des Honorars nicht vereinbart, so ist
eine nach Art und Schwierigkeit angemessene und übliche
Vergütung geschuldet. Hierbei gelten mindestens die im
Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen
aufgeführten Sätze als angemessen und üblich. 7. Eigentumsvorbehalt und Urheberrecht (1) Der Auftraggeber hat erst nach vollständiger Bezahlung
das Recht zur Nutzung der Übersetzung. (2) Der Übersetzer hat das Urheberrecht an der Übersetzung. 8. Vertragskündigung (1) Der Auftraggeber kann den Vertrag bis zur Fertigstellung
der Übersetzungsarbeiten nur aus wichtigem Grund kündigen.
Die Kündigung ist nur dann wirksam, wenn sie dem Übersetzer
gegenüber schriftlich erklärt wurde. Dem Übersetzer steht
in diesem Fall Schadensersatz für entgangenen Gewinn in
Höhe des Auftragswertes zu. 9. Anwendbares Recht (1) Für den Auftrag und alle sich daraus ergebenden Ansprüche
gilt deutsches Recht. Gerichtsstand ist der Sitz des Übersetzers. (2) Die Wirksamkeit dieser Auftragsbedingungen wird durch
die Nichtigkeit und Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
nicht berührt. |